Modellbahnfreunde Regental e.V.
Satzung vom 06. Januar 1996
Gründungsversammlung 14. Februar 1996
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “ Modellbahnfreunde Regental “ .
Der Verein hat seinen Sitz in 93426 Roding .
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins und Vereinstätigkeit
Zweck des Vereins ist die Pflege des Modelleisenbahnbaus.
Die Pflege kann bestehen
aus Schulungen der obengenannten Techniken
Veröffentlichung der Werke ( Ausstellungen )
· Bau einer Clubanlage
· Heranbringen von Jugendlichen an das Hobby - Modelleisenbahnbau
· Kurse speziell für Jugendliche
· Schaffung von Verbindungen zu anderen Modellbauvereinen
· Gemeinsame Besuche von Ausstellungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
I.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Diese sind:
· Förderung der Jugend im Modellbahnbau
· Spezielle Bastelkurse für Jugendliche
· Kostenlose Ausstellung bzw. Bereitstellung von Werkstücken, Dioramen oder
ähnlichem, für Schulen, Kirchen und Gemeinden auf Landkreisebene
· Schulungen, Videovorführungen für alle Mitglieder
II.) Die Modellbahnfreunde Regental sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
III.) Die Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus dem Verein.
IV.) Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
V.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes, darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet
werden.
§ 4 Beitritt der Mitglieder
I.) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden.
II.) Jugendliche ab 10 Jahren werden mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten in die
Jugendabteilung aufgenommen.
III.) Nach einer Frist von ca. 8 Wochen nach Aufnahme in den Verein erhält jedes Mitglied
einen Mitgliedsausweis der jährlich erneuert wird.
IV.) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder
aufgenommen.
V.) Die Mitgliedschaft entsteht durch die Beitrittserklärung. Diese ist schriftlich der Vor-
standschaft vorzulegen.
VI.) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
VII.) Der Eintritt wird durch die Genehmigung des Vorstands wirksam.
Die Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft kann nicht gerichtlich geltend
gemacht werden.
VIII.) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 5 Austritt der Mitglieder
I.) Die Mitglieder sind zum Austritt unter Wahrung der Kündigungsfrist ( 3 Monate zum
Jahresende ) berechtigt.
II.) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
III.) Zur Wahrung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung
an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
IV.) Bei Austritt erfolgt keine Erstattung des restlichen Jahresbeitrages.
§ 6 Ausschluß der Mitglieder
I.) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
II.) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
III.) Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft. Zum Ausschluß ist in der
Vorstandschaft eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
IV.) Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
V.) Das auszuschließende Mitglied kann auf eine Klärung der Vorwürfe mit dem
Vorstand bestehen.
VI.) Bei Ausschluß besteht kein Anrecht auf Rückerstattung des jährlichen
Mitgliedsbeitrages.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
I.) Durch Tod des Mitglieds.
II.) Durch Auflösung des Vereins.
III.) Durch Austritt oder Ausschluß.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
I.) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
II.) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
III.) Der Beitrag ist jährlich (halbjährlich) zu entrichten und wird durch Bankeinzug erhoben.
§ 9 Organe des Vereins
· Vorstand
· Vorstandschaft
· Mitgliederversammlung
· Spartenleiter
§ 10 Vorstand
I.) Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzendem
II.) Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB
III.) Jeder von Ihnen allein, ist zur Vertretung berechtigt
IV.) Im Innenverhältnis übt der 2. Vorstand nur dann sein Recht aus, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.
§ 11 Vorstandschaft
I.) Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und dem 2. Vorstand, dem Kassier, dem Schrift-
führer und den Ausschußmitgliedern ( Spartenleiter )
II.) Das Amt eines Mitglieds der Vorstandschaft endet mit seinem Ausscheiden aus dem
Verein.
III.) Die Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
IV.) Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
I.) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte, in der Weise
beschränkt, § 26 BGB Abs.II Satz 2, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und
zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und Liegenschaften sowie zu sonstigen
Rechtsgeschäften im Wert von über mehr als DM 3.000,- ( dreitausend ) die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
I.) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) jedoch mindestens einmal jährlich
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vorstandschaft binnen 3 Monaten
II.) In jeder Generalversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und einen
Kassenbericht vorzulegen.
III.) Die Versammlung entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft.
§ 14 Form der Berufung
I.) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
14 Tagen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der letzten Einladung
an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
II.) Die Versammlung ist als Tagesordnungspunkt zu bezeichnen.
§ 15 Beschlußfähigkeit
I.) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung.
II.) Zur Beschlußfassung, wie Auflösung des Vereins, ist die Anwesenheit von
2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
III.) Ist eine, zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins, einberufene Mitglieder-
versammlung nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versamm-
lungstag eine weitere Mitgliederversammlung, mit dem selben Tagesordnungspunkt
einzuberufen.
IV.) Die Einladung zu einer weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlußfähigkeit zu enthalten.
V.) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
§ 16 Beschlußfassung
I.) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden
ist schriftlich und geheim abzustimmen.
II.) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
III.) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
IV.) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ( § 2 der Satzung ), ist die Zustimmung
aller Mitglieder notwendig. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß
schriftlich erfolgen.
V.) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB ) ist eine Mehrheit
von über 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüße
I.) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
II.) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen.
III.) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
§ 18 Auflösung des Vereins
I.) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
II.) Das Vereinsvermögen ist bei Auflösung den Kindergärten im Stadtbereich Roding
zuzuführen.
III.) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 19 Einnahmen des Vereins
I.) Einnahmen des Vereins sind:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Einnahmen aus Veranstaltungen ( z.B. Ausstellungen )
§ 20 Ausgaben des Vereins
I.) Ausgaben des Vereins sind im wesentlichen:
a) Bau der Clubanlage
b) Förderung der Vereinsjugend
c) Laufende Kosten ( Bankgebühren, evtl. Miete für Clubraum, Versicherung etc. )
d) Kosten zur Förderung der Geselligkeit im Verein
Satzungsänderung am 16. April 1999
§ 10 Pkt. IV (Änderung)
§ 11 Pkt. IV (Hinzufügung)
Anlage zur Satzung
Kein Satzungsbestandsteil.
Mitgliedsbeiträge: Stand 01.01.2022
Erwachsene 50 € pro Jahr
Jugendliche bis 18 Jahre 15 € pro Jahr
Familienmitglieder 10 € pro Jahr
Anmerkung Jugendliche: (Beschluss Mitgliederversammlung 16.03.2012)
Auf schriftlichen Antrag kann der Mitgliedsbeitrag für Jugendliche mit Ausbildung, Studium oder ähnlichem verlängert werden.
Anmerkung Familienmitglieder: (Beschluss Mitgliederversammlung 16.03.2012)
Zu einem Familienmitglied zählen nur Personen einer Familie in "erster Linie". Dazu gehören Vater, Mutter, deren Söhne und Töchter, die keine eigene Familie gegründet haben. Enkelkinder sind beitragsmäßig wie gewöhnliche Jugendliche zu behandeln.