Modellbahnfreunde Regental  e.V.

 

Satzung vom 06. Januar 1996

Gründungsversammlung 14. Februar 1996

 

 

§ 1   Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen “ Modellbahnfreunde Regental “ .

Der Verein hat seinen Sitz in 93426 Roding .

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

§ 2   Zweck des Vereins und Vereinstätigkeit

 

Zweck des Vereins ist die Pflege des Modelleisenbahnbaus.

Die Pflege kann bestehen

aus Schulungen der obengenannten Techniken

Veröffentlichung der Werke ( Ausstellungen )

·      Bau einer Clubanlage

·      Heranbringen von Jugendlichen an das Hobby - Modelleisenbahnbau

·      Kurse speziell für Jugendliche

·      Schaffung von Verbindungen zu anderen Modellbauvereinen

·      Gemeinsame Besuche von Ausstellungen

 

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

 

I.)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Diese sind:

·         Förderung der Jugend im Modellbahnbau

·         Spezielle Bastelkurse für Jugendliche

·         Kostenlose Ausstellung bzw. Bereitstellung von Werkstücken, Dioramen oder

ähnlichem, für Schulen, Kirchen und Gemeinden auf Landkreisebene

·         Schulungen, Videovorführungen für alle Mitglieder

 

II.)  Die Modellbahnfreunde Regental sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

III.) Die Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten

keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus dem Verein.

IV.)  Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins

fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

V.)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes, darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet

werden.

 

 

 

§ 4   Beitritt der Mitglieder

 

I.)     Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden.

II.)    Jugendliche ab 10 Jahren werden mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten in die

Jugendabteilung aufgenommen.

III.)   Nach einer Frist von ca. 8 Wochen nach Aufnahme in den Verein erhält jedes Mitglied

einen Mitgliedsausweis der jährlich erneuert wird.

IV.)   Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder

aufgenommen.

V.)    Die Mitgliedschaft entsteht durch die Beitrittserklärung. Diese ist schriftlich der Vor-

standschaft vorzulegen.

VI.)   Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

VII.)  Der Eintritt wird durch die Genehmigung des Vorstands wirksam.

Die Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft kann nicht gerichtlich geltend

gemacht werden.

VIII.) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

 

 

§ 5   Austritt der Mitglieder

 

I.)   Die Mitglieder sind zum Austritt unter Wahrung der Kündigungsfrist ( 3 Monate zum

Jahresende ) berechtigt.

II.)  Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

III.) Zur Wahrung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung

an ein Vorstandsmitglied erforderlich.

IV.) Bei Austritt erfolgt keine Erstattung des restlichen Jahresbeitrages.

 

 

 

§ 6   Ausschluß der Mitglieder

 

I.)   Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.

II.)  Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

III.) Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft. Zum Ausschluß ist in der

Vorstandschaft eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

IV.) Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

V.)  Das auszuschließende Mitglied kann auf eine Klärung der Vorwürfe mit dem

Vorstand bestehen.

VI.) Bei Ausschluß besteht kein Anrecht auf Rückerstattung des jährlichen

Mitgliedsbeitrages.

 

 

§ 7   Beendigung der Mitgliedschaft

 

I.)   Durch Tod des Mitglieds.

II.)  Durch Auflösung des Vereins.

III.) Durch Austritt oder Ausschluß.

 

 

 

 

 

 

§ 8   Mitgliedsbeitrag

 

I.)   Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

II.)  Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

III.) Der Beitrag ist jährlich (halbjährlich) zu entrichten und wird durch Bankeinzug erhoben.

 

 

§ 9   Organe des Vereins

 

·      Vorstand

·      Vorstandschaft

·      Mitgliederversammlung

·      Spartenleiter

 

 

§ 10   Vorstand

 

I.)   Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzendem

II.)  Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB

III.) Jeder von Ihnen allein, ist zur Vertretung berechtigt

IV.) Im Innenverhältnis übt der 2. Vorstand nur dann sein Recht aus, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.

 

 

§ 11   Vorstandschaft

 

I.)   Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und dem 2. Vorstand, dem Kassier, dem Schrift-

führer und den Ausschußmitgliedern ( Spartenleiter )

II.)  Das Amt eines Mitglieds der Vorstandschaft endet mit seinem Ausscheiden aus dem

Verein.

III.) Die Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

IV.) Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

 

 

 

§ 12   Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

 

I.) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte, in der Weise

beschränkt, § 26 BGB Abs.II Satz 2, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und

zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und Liegenschaften sowie zu sonstigen

Rechtsgeschäften im Wert von über mehr als DM 3.000,- ( dreitausend ) die Zustimmung

der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

 

 

 

 

 

§ 13   Berufung der Mitgliederversammlung

 

I.)  Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a)    wenn es das Interesse des Vereins erfordert

b)   jedoch mindestens einmal jährlich

c)    bei Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vorstandschaft binnen 3 Monaten

II.)  In jeder Generalversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und einen

Kassenbericht vorzulegen.

III.) Die Versammlung entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft.

 

 

 

§ 14   Form der Berufung

 

I.)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

14 Tagen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der letzten Einladung

an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

II.) Die Versammlung ist als Tagesordnungspunkt zu bezeichnen.

 

 

§ 15   Beschlußfähigkeit

 

I.)   Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung.

II.)  Zur Beschlußfassung, wie Auflösung des Vereins, ist die Anwesenheit von

2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

III.) Ist eine, zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins, einberufene Mitglieder-

versammlung nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem  Versamm-

lungstag eine weitere Mitgliederversammlung, mit dem selben Tagesordnungspunkt

einzuberufen.

IV.) Die Einladung zu einer weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte

Beschlußfähigkeit zu enthalten.

V.)  Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlußfähig.

 

 

§ 16   Beschlußfassung

 

I.)   Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden

ist schriftlich und geheim abzustimmen.

II.)  Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

III.) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von

¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

IV.) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ( § 2 der Satzung ), ist die Zustimmung

aller Mitglieder notwendig. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß

schriftlich erfolgen.

V.)  Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB ) ist eine Mehrheit

von über 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 

 

 

 

§ 17   Beurkundung der Versammlungsbeschlüße

 

I.)   Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

II.)  Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen.

III.) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem

Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 18   Auflösung des Vereins

 

I.)   Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

II.)  Das Vereinsvermögen ist bei Auflösung den Kindergärten im Stadtbereich Roding

zuzuführen.

III.) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

 

§ 19   Einnahmen des Vereins

 

I.) Einnahmen des Vereins sind:

a)   Mitgliedsbeiträge

b)  Spenden

c)   Einnahmen aus Veranstaltungen ( z.B. Ausstellungen )

 

 

§ 20   Ausgaben des Vereins

 

I.) Ausgaben des Vereins sind im wesentlichen:

a)   Bau der Clubanlage

b)  Förderung der Vereinsjugend

c)   Laufende Kosten ( Bankgebühren, evtl. Miete für Clubraum, Versicherung etc. )

d)  Kosten zur Förderung der Geselligkeit im Verein

 

 

Satzungsänderung am 16. April 1999

§ 10 Pkt. IV  (Änderung)

§ 11 Pkt. IV  (Hinzufügung)

 

 

 

Anlage zur Satzung

 

 

Kein Satzungsbestandsteil.

 

Mitgliedsbeiträge: Stand 01.01.2022

 

Erwachsene                     50 € pro Jahr

Jugendliche bis 18 Jahre   15 € pro Jahr

Familienmitglieder            10 € pro Jahr

 

Anmerkung Jugendliche: (Beschluss Mitgliederversammlung 16.03.2012)

Auf schriftlichen Antrag kann der Mitgliedsbeitrag für Jugendliche mit Ausbildung, Studium oder ähnlichem verlängert werden.

 

Anmerkung Familienmitglieder: (Beschluss Mitgliederversammlung 16.03.2012)

Zu einem Familienmitglied zählen nur Personen einer Familie in "erster Linie". Dazu gehören Vater, Mutter, deren Söhne und Töchter, die keine eigene Familie gegründet haben. Enkelkinder sind beitragsmäßig  wie gewöhnliche Jugendliche zu behandeln.